Abzocke am Telefon mit Telefonrechnung

Viele Brandenburger schilderten in den letzten Tagen in den Verbraucherberatungsstellen Werbeanrufe, die unter dem Vorwand kostenfreier Kosmetikzusendungen persönliche Daten wie das Geburtsdatum „der Frau des Hauses“ abfragen.
„Bei Werbeanrufen sollte man nie persönliche Daten angeben, wenn man den Anrufer nicht kennt und keine Vertragsabsichten hat“, warnt Norbert Richter von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Im vorliegenden Fall teilt nur wenig später die IFK AG mit Sitz in den USA den Betroffenen per Post mit, man habe mit der telefonisch erteilten Vollmacht den Account auf der Internetseite win-finder.com aktiviert.

Die Verbraucherschützer recherchierten, dass in den AGB für den angeblichen Gewinnspieleintrag 9,90 Euro pro Woche automatisch über die Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG oder beauftragter Dienstanbieter kassiert würden und kein Widerrufsrecht bestehe. Inzwischen haben Verbraucher bereits entsprechende Telefonrechnungen erhalten, denen unter „Beträge anderer Anbieter“ eine ihnen unerklärliche Forderung der Telomax GmbH auffiel. Möglicherweise handelt es sich hier um den Abrechnungsdienst von win-finder, da sich die Betroffenen an den „Kosmetikgewinnanruf“ erinnerten.

„Wehren können sich Verbraucher dagegen nur, indem sie der Telefonrechnung gleich zweimal nachweislich widersprechen – und zwar gegenüber der Telekom bezüglich des unklaren Betrages und gegenüber dem Rechnungssteller der zweifelhaften Forderung, wie hier der Telomax“, erläutert Richter. Den unstreitigen Anteil an der Telefonrechnung sollte man wie immer zahlen, den anderen Teil wegen fehlender Vertragsgrundlage beim Dienstleister wie hier der Telomax reklamieren. Dabei hilft ein Musterbrief der Verbraucherzentralen, der in jeder Beratungsstelle und online unter www.vzb.de erhältlich ist. Im Schreiben fordert man den Nachweis des angeblichen Vertrages, gleichzeitig sollte man ihn vorsorglich widerrufen und anfechten. Wichtig ist, diese Schritte zum Beispiel durch Einschreiben oder Zeugen nachweisen zu können.

„Der Ausschluss des Widerrufsrechtes ist unserer Auffassung nach Ansicht nicht haltbar“, unterstreicht Verbraucherschützer Richter abschließend und meint: „Damit ist nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so dass jederzeit widerrufen werden könnte – falls denn überhaupt ein Vertrag besteht.“ Der Tipp, Telefonrechnungen regelmäßig zu prüfen und bei Unklarheiten zu reagieren, gelte mit Blick auf alle Online-Geschäfte ohnehin immer.

Quelle: VBZ Brandenburg